Klinik für Wiederkäuer
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Taskforce Bestandsbetreuung

Der so genannte EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law [AHL], Verordnung EU 2016/429) gilt seit dem 21. April 2021 auch in Deutschland. Eine Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsverordnungen steht noch aus. Klar ist, dass in jedem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb „Tiergesundheitsbesuche“ von Tierärzten durchgeführt werden müssen, wobei deren Ausgestaltung und Frequenz noch festzulegen sind.
Den Tierärztinnen und Tierärzten wird in diesem veränderten Rechtsrahmen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierwohl mehr Verantwortung zugewiesen. Die Tierhalter sind zwar primär für Tiergesundheit und Tierwohl in ihren Beständen verantwortlich, müssen aber dort, wo ihnen die Fachkompetenz fehlt, Fachleute hinzuziehen. Das gilt ganz besonders für die Bereiche Tiergesundheit und Tierwohl, Lebensmittelsicherheit und gesundheitlicher Verbraucherschutz und damit für die Zusammenarbeit mit Tierärztinnen und Tierärzten, die laut AHL verbessert werden soll. Aus fachlicher Sicht müssten sich sowohl die inhaltliche Ausgestaltung der Tiergesundheitsbesuche als auch die im AHL zu fordernden Maximalabstände zwischen zwei Besuchen an den Vorgaben der Leitlinien für die Durchführung einer tierärztlichen Bestandsbetreuung orientieren, wenn die hochgesteckten Ziele des AHL erreicht werden sollen. Da es sich bei der Festlegung von Inhalten und Frequenz jedoch um eine politische Entscheidung handelt, ist dies nicht unbedingt zu erwarten. Deshalb müssen die Tiergesundheitsbesuche mit einer für den jeweiligen Betrieb sinnvollen Integrierten Tierärztlichen Bestandsbetreuung (ITB) hinterlegt werden. Andernfalls könnten die Tierärztinnen und Tierärzte die im AHL vorgesehene im Vergleich zu früher höhere Mitverantwortung für Tiergesundheit und Tierwohl nicht übernehmen. Klar ist, nur wenn es tatsächlich zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Tierarzt im Sinne einer ITB kommt, kann in dieser Entwicklung mit einer kontrollierten Verbesserung von Tiergesundheit und Tierwohl gerechnet werden. Da das AHL schon jetzt für alle landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe und alle diese betreuenden Tierarztpraxen gilt, werden auch einfache, sofort verfügbare Hilfsmittel benötigt.
In Ergänzung zu bereits verfügbaren Informationsmaterialien und Hilfsmitteln erstellt die von der Klinik für Wiederkäuer mit Ambulanz und Bestandsbetreuung der LMU München ins Leben gerufene „Task Force Bestandsbetreuung“, ein Zusammenschluss von bpt Fachgruppe Rind, Hochschule Weihenstephan Triesdorf, PRO GESUND des LKV Bayern und Klinik für Wiederkäuer der LMU München, derartige Werkzeuge, die hier erhältlich sind. Diese werden von uns in der Praxis erprobt, ständig weiterentwickelt und ergänzt. Es lohnt sich also, ab und zu hier vorbeizuschauen.

Weiterführende Literatur:

bpt (2019): Leitlinien für die Durchführung einer „Tierärztlichen Bestandsbetreuung“, Allgemeiner Teil und Spezieller Teil, Rinderbestände: https://www.tieraerzteverband.de/bpt/berufspolitik/leitlinien/dokumente/bestandsbetreuung/leitlinien-bestandsbetreuung.php

De Kruif, A., R. Mansfeld u. M. Hoedemaker (2014): Tierärztliche Bestandsbetreuung beim Milchrind.
Enke Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart, 3. Aufl.
ISBN 978-3-8304-1175-8
eISBN (PDF) 978-3-8304-1176-5
eISBN (ePub) 978-3-8304-1177-2

Stockmann, A. (2021): Das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Kommission, Teil 1: Überblick.
Deutsches Tierärzteblatt 69 (5): 544-551.

Zusammensetzung der Taskforce:


Task Force-Zusammensetzung


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